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Newsletter 15. Ausgabe/ Juli 2015

Erste entscheidende Ergebnisse der Evaluation zum Thema Bewertung

Seit Oktober 2014 hat sich die Projektsteuerungsgruppe in einem ersten Schritt mit dem Evaluationsthema „Bewertung“ befasst. In den Sitzungen im Oktober 2014, Februar, Mai und Juni diesen Jahres wurden Ergebnisse aus den Erfahrungen der Piloten diskutiert, in Vorlagen zusammengefasst und letztendlich Beschlüsse zur weiteren Umsetzung gefasst. Schwerpunkte lagen u. a. bei der Bilanzierung von Gebäuden und der Bildung der Substanzerhaltungsrücklage sowie dem Ausgleich des Haushalts und der Haushaltssicherung. 

Wir möchten Ihnen hier einige wichtige Entscheidungen in Kurzfassung vorstellen, insbesondere die Regelungen zur Substanzerhaltungsrücklage und zur Haushaltssicherung. Die gesamten Entscheidungen der Projektsteuerungsgruppe zum Evaluationsthema „Bewertung“ können Sie auf unserer Homepage im Downloadbereich (Link) nachlesen. 

Substanzerhaltungsrücklage

-        Soll die Substanzerhaltungsrücklage die einzige Pflichtrücklage werden?
1. Die 5 Pflichtrücklagen der Verwaltungsordnung (§§ 128 -132 VwO) bleiben (geldgedeckt) bestehen.
2. Die jährlichen Rücklagenveränderungen sind im Jahresabschluss durch einen Rücklagenspiegel nachzuweisen. Hierzu wird ein Muster entwickelt und der Projektsteuerungsgruppe vorgelegt.
3. Über die Behandlung von bisherigen kameralen Rücklagen (z. B. Spenden oder gesammelte Gelder für die Orgel), die im NKF oft keine Rücklagen mehr sind, soll ebenfalls eine Entscheidung vorbereitet werden.

-        Mittelzuführung zur Substanzerhaltungsrücklage
Der Substanzerhaltungsrücklage sollen jährlich Mittel in Höhe von mindestens 0,5% des aktuellen Feuerversicherungswertes für Kirchen, und mindestens 1,0 % für alle anderen Gebäude zugeführt werden, soweit sie nicht für laufende Aufwendungen verwendet wurden. Sie soll insgesamt mindestens 20% des Feuerversicherungswertes betragen.

-        Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage bei Kitas

Das im LKA zuständige Dezernat 13 (Diakonie) ist gebeten zu klären, wie mit der Thematik Substanzerhaltungsrücklage für Kitas  umzugehen ist. Es sind dabei die verschiedenen in Westfalen angewandten Methoden der Gebäudeüberlassung zu berücksichtigen. Dabei ist eine deutliche Klärung der finanziellen und politischen Thematik zu verabreden, die dann im NKF Westfalen umgesetzt wird. Es muss eine Regelung bis Ende 2015 gefunden werden.

 

Ausgleich des Haushalts und Haushaltssicherung – Ausgestaltung in der EKvW

1.  Haushaltsausgleich

Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.

Der Haushalt gilt auch als ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Aufwendungen höher ist, als der Gesamtbetrag der Erträge und dieser Fehlbetrag durch zulässige Rücklagenentnahmen, durch zulässige Verrechnungen mit einer „Ergebnisverrechnungsreserve“ (s.u.) oder durch zulässige Verrechnung mit dem Vermögensgrundbestand ausgeglichen werden kann.

2.   Haushaltssicherung

Ein Haushaltssicherungsverfahren ist einzuleiten, wenn im Betrachtungszeitraum: 

a)     der Gesamtbetrag der Aufwendungen höher ist, als der Gesamtbetrag der Erträge und dieser Fehlbetrag nicht durch zulässige Rücklagenentnahmen oder durch zulässige Verrechnungen mit der Ergebnisverrechnungsreserve ausgeglichen werden kann.
Es wird bei der erstmaligen Erstellung der Eröffnungsbilanz ein Planungspuffer (Ergebnisverrechnungsreserve) in Höhe von 5-Jahres-AfA eingerichtet, der aus dem Vermögensgrundbestand herausgerechnet wird. Er darf die Höhe von 5-Jahres-AfA nicht überschreiten und nicht negativ werden. Der Puffer wird befristet für die ersten 5 Jahre nach dem Eröffnungsbilanzstichtag eingeführt. Nach 3 Jahren soll das Landeskirchenamt prüfen, wie sich die Regelung in der Praxis bewährt hat und ob sie ggf. entfristet werden soll.
Er dient zur Abfederung der Mehrbelastung der Körperschaften durch die AfA. Fehlbeträge werden mit dem Puffer verrechnet.
Ein Haushaltssicherungsverfahren muss eingeleitet werden, wenn die Fehlbeträge den Puffer aufgezehrt haben und weitere negative Jahresergebnisse feststellbar sind, oder

b)     eine mangelnde Liquidität im Betrachtungszeitraum absehbar ist, oder

c)     ein negatives Eigenkapital im Betrachtungszeitraum absehbar ist.

Betrachtungszeitraum ist das laufende Haushaltsjahr sowie die mindestens beiden darauffolgenden Planjahre.

 

Darstellung von Anlagevermögen in der Bilanz

Die Projektsteuerungsgruppe hält die Unterscheidung zwischen realisierbarem und nicht realisierbarem Anlagevermögen für verzichtbar. Das Anlagevermögen ist einheitlich auszuweisen.

 

In der nächsten Zeit werden die sich aus den Beschlüssen ergebenden Änderungen fortlaufend durch das Projektbüro umgesetzt und in die neue Verwaltungsordnung zum 01.01.2017 eingearbeitet. Somit ist dann das „neue Recht“ für die nachfolgenden Kirchenkreise grundlegend für die Umstellung auf das Neue Kirchliche Finanzmanagement.

Die Evaluationsphase ist hier noch nicht abgeschlossen.

Andere wichtige Themenbereiche werden fortlaufend behandelt. Hierunter fallen u.a. Themen aus den Bereichen Recht, Kapitalflussrechnung und Haushaltssystematik.

Wir werden berichten.

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