Neues Kirchliches Finanzmanagement Neues Kirchliches Finanzmanagement

Newsletter 21. Ausgabe/ Dezember 2016

Rechtliche Änderungen durch die Evaluation der Pilotierungen

Die neue Verwaltungsordnung für das NKFWestfalen (VwO.d) tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Dort eingeflossen sind die Erkenntnisse aus der Evaluation unseres Projektes, über die wir Sie mit diesem Newsletter informieren möchten.
Oberstes Ziel war es dabei, das NKFWestfalen für die Anwender so einfach wie möglich zu halten. Trotz der schon in einem der letzten Newsletter beschriebenen kirchlichen Besonderheiten sollen Anwender, die es gewohnt sind, mit Steuerbilanzen oder HGB-Bilanzen umzugehen, ein Rechnungswesen vorfinden, in dem sie sich schnell und unkompliziert zurechtfinden.

Anpassungen bei der Bewertung

Die weitaus meisten größeren und  kleineren  Anpassungen wurden in der Bewertungsrichtlinie vorgenommen:
• Die Nutzungsdauern für Gebäude wurden angepasst und meist verlängert.
• Sakralbauten (Kirchen, Kapellen und Friedhofskapellen) werden nur noch mit einem Erinnerungswert von 1 Euro bilanziert und nicht mehr abgeschrieben. Alle Baumaßnahmen an diesen Gebäuden sind immer als Aufwand zu erfassen, auch wenn Gebäudeteile anders genutzt werden. Es ist weiterhin eine Substanzerhaltungsrücklage für Sakralbauten zu bilden. Glocken und Orgeln in Sakralbauten werden ebenfalls nicht abgeschrieben.
• Im Gegenzug bleibt es bei Gemeindezentren und anderen Gebäuden bei einer Abschreibung des gesamten Gebäudebestandes, auch wenn dort gewidmete Räume vorhanden sind.
• Bei der Bewertung von Gebäuden mit unbekannten Herstellungskosten ist wie bisher der Feuerversicherungswert heranzuziehen. Oft wird dieser auch als Feuerkassenwert bezeichnet. Für Gebäude, deren Fertigstellung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt, ist diese Vorgehensweise nicht zulässig. Hier sind die tatsächlichen Herstellungskosten zu ermitteln.
• Bei nachträglichen Herstellungskosten an einem Gebäude ist immer ein Unteranlagengut zu bilden und separat über die jeweilige Nutzungsdauer wie ein neues Gebäude abzuschreiben (sogenannte KomponentenAfA).
• In analoger Anwendung der letzten beiden Neuregelungen ist mit An- und Ausbauten in den letzten 10 Jahren vor dem Bilanzstichtag umzugehen.
• Gemischt genutzte Gebäude werden nicht auf die Nutzungen aufgeteilt und einheitlich entsprechend der überwiegenden Nutzung abgeschrieben. Eine Ausnahme stellen hier nur die Kindertagestätten dar.
• Steuerliche Abschreibungen sind zugelassen, soweit sie zum Beispiel bei Betrieben gewerblicher Art notwendig sind. Dabei sind bei der Bilanzierung gemischt genutzter Grundstücke die Regelungen zum notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögen zu beachten.
• Die Bewertung der Finanzanlagen wurde insoweit überarbeitet, dass Finanzanlagen, die Kursschwankungen unterliegen und bei Ablauf keinen festen Rücknahmekurs haben, in den jährlichen Bilanzen mit ihrem Kurswert auszuweisen sind. Die Abweichungen zu den Anschaffungskosten werden durch einen Korrekturposten dargestellt. So ist der Nachweis der Gelddeckung der Rücklagen leichter belegbar.
• Genossenschaftsanteile stellen im NKFWestfalen keine Rücklagen dar und sind somit nur auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen. Den Genossenschaftsanteilen entsprechende Rücklagen aus dem kameralen Verfahren sind nicht zu übernehmen.
• Für Friedhöfe können in der Eröffnungsbilanz die bisherigen Kalkulationsgrundlagen hinsichtlich der AfA übernommen werden.
• Altersteilzeitrückstellungen müssen verpflichtend gebildet werden. Dabei ist die Methode freigestellt.
• Rückstellungen für Arbeitszeitguthaben und Urlaub können gebildet werden, sind aber nicht verpflichtend.

Software

Im Rahmen der Evaluation wurde auch die eingesetzte Software MACH c/s überprüft und mit anderen aktuellen Produkten verglichen. Die eingesetzten Rechenzentrumsverfahren wurden auf den Prüfstand gestellt. Ein Infrastrukturkonzept wurde erstellt.
• Wechsel von mehreren Microsoft SQL-Datenbanken für die Gestaltungsräume zu einer Oracle Datenbank für alle Anwender.
• Umstieg auf die neue MACH Web2.0-Oberfläche und kein Umstieg auf die Software anderer Anbieter.
• Kauf der Software ECKDCash zur Abbildung von Barkassen und Girokonten vor Ort.
• Die Abbildung von Baukassen ähnlich der bisherigen kameralen Darstellung wird ermöglicht.
• Mehrere Auswertungen wurden und werden an die Erfordernisse und Wünsche, insbesondere der Leitungsgremien, angepasst. Die Änderungen aus der Evaluation werden in die Auswertungen eingearbeitet. Diese Arbeiten sind noch nicht vollständig abgeschlossen.

Weitere Änderungen

• Es wurden wieder bekannte Bezeichnungen eingeführt, die unter Rücksicht auf die kirchlichen Besonderheiten zunächst umbenannt wurden. Aus der Ergebnisrechnung wird wieder die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), aus Reinvermögen wird wieder Eigenkapital.
• Bei der Gliederung des Anlagevermögens wird auf die in der Wirtschaft unbekannte Unterscheidung zwischen realisierbarem und nicht realisierbarem Anlagevermögen verzichtet.
• Die Regelungen zum Haushaltsausgleich wurden neu festgelegt. Dabei wurde die im folgenden Punkt angesprochene Ergebnisverrechnungsreserve eingeführt. Sie erleichtert in den ersten Jahren nach Einführung des NKF den Haushaltsausgleich.
• Der Vermögensgrundbestand des Kirchenvermögens wird aufgeteilt in die Positionen Ergebnisverrechnungsreserve und „verbleibender“ Vermögensgrundbestand. Die Ergebnisverrechnungsreserve ist nur beim Kirchenvermögen zu bilden. Ihre Höhe beträgt zu Beginn 5-Jahres-Abschreibungen der  Abschreibungen des Kirchenvermögens. Mit ihr können Verluste verrechnet werden. Verluste aus anderen Vermögensarten sind mit dem Vermögensgrundbestand der jeweiligen Vermögensart zu verrechnen.
• Die kameralen KiBiz-Rücklagen (für Kindertagesstätten) werden als Sonderposten bilanziert, da bis zur zweckbestimmten Verwendung eine Rückzahlungsverpflichtung wie bei zweckgebundenen Spenden besteht.
• Die Haushalts- und Finanzplanung hat entsprechend den vom Leitungsorgan im Haushaltsbuch festgelegten Zielen der kirchlichen Arbeit den zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Ressourcenbedarf darzustellen. Das Haushaltsbuch ist erstmals spätestens für das fünfte Haushaltsjahr nach der Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzmanagements aufzustellen. Dabei wurden gegenüber den bisherigen Regelungen wesentliche Vereinfachungen eingeführt.
• Die BSL Managementberatung GmbH hat ein Muster-Organisationsschema für das Finanz- und Rechnungswesen der Kreiskirchenämter entwickelt.
• Die im NKFWestfalen erstellten Bilanzen sind in geeigneter Weise offen zu legen.
• Bei Kindertagesstätten soll bei der Zuführung von Mitteln zur Substanzerhaltungsrücklage grundsätzlich nicht von den geltenden Regeln des NKFWestfalen abgewichen werden.
Allerdings sollen bis auf weiteres keine Abschreibungen auf Gebäude vorgenommen werden, die ausschließlich dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen dienen. Eine Berücksichtigung dieser Gebäude bei der Bildung der Substanzerhaltungsrücklage erfolgt bis auf weiteres in der Weise, dass lediglich Überschussmittel aus den KiBiz-Abrechnungen einer Rücklage zuzuführen sind. Auf diese Besonderheiten ist im Lagebericht bzw. im Risikobericht hinzuweisen.
Das Landeskirchenamt wurde gebeten, den vorgenannten Beschluss im politischen Prozess der Refinanzierungsfragen zu berücksichtigen.
• Die „Richtlinie für die Bildung einer Substanzerhaltungsrücklage“ wurde überarbeitet und vereinfacht. Die Ermittlung der Werte erfolgt nicht mehr auf Grundlage der Flächen, sondern auf Grundlage der Versicherungswerte.
• Trotz Änderung des HGB werden wie bisher außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen in einem gesonderten Abschnitt der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt.
• Das Fortbildungskonzept wurde überarbeitet und an die Erkenntnisse aus den Pilotierungen angepasst.
• Bis auf weiteres werden im NKFWestfalen Bilanzen nicht konsolidiert.

Dieser  Newsletter ist etwas länger als üblich, obwohl wir zu vielen Themen nur die Ergebnisse aufgelistet haben. Wir hoffen trotzdem, Sie ausreichend über die umfangreichen Evaluationsergebnisse informiert zu haben.

Das Team vom Projektbüro NKFWestfalen wünscht Ihnen eine gesegnete, besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Start in das Jahr 2017!

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