Was ist, wenn kein ausgeglichener Hauhalt erreicht wird?
Antwort:
Ein Haushaltssicherungsverfahren ist einzuleiten, wenn im Betrachtungszeitraum:
a) der Gesamtbetrag der Aufwendungen höher ist, als der Gesamtbetrag
der Erträge und dieser Fehlbetrag nicht durch zulässige
Rücklagenentnahmen oder durch zulässige Verrechnungen mit der
Ergebnisverrechnungsreserve ausgeglichen werden kann. (s. o.) oder
b) eine mangelnde Liquidität im Betrachtungszeitraum absehbar ist, oder
c) ein negatives Eigenkapital im Betrachtungszeitraum absehbar
ist. Betrachtungszeitraum ist das laufende Haushaltsjahr sowie die
mindestens beiden darauffolgenden Planjahre.